Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mainfrankenkuriers
§ 1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen.
§ 2 Anzeigen sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zur Veröffentlichung abzurufen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen in Folge entsprechenden Nachlass.
§ 3 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
§ 4 Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen an bestimmten Plätzen der Zeitschrift wird keine Gewähr geleistet.
§ 5 Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Vertrages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
§ 6 Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. § 7 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Geht der Anzeigentext oder die Druckunterlage nicht rechtzeitig beim Verlag ein, so lässt dieser den Anzeigenraum bis auf die Firmen- und Produktbezeichnung des Auftraggebers frei. Dieser Anzeigenraum wird wie die vorgesehene Anzeige berechnet.
§ 8 Das dem Auftraggeber wegen verspäteter Veröffentlichung einer Anzeige möglicherweise gesetzlich eingeräumte Wandlungsrecht steht unter der Voraussetzung, dass die Verspätung vom Verlag zu vertreten ist. Beruht die Verspätung auf leichter Fahrlässigkeit des Verlages, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Beruht die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit des Verlages, so ist dessen gesetzlich etwa gegebene Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt; ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 9 Weist die veröffentlichte Anzeige Mängel auf, die vom Verlag zu vertreten sind, so steht dem Kunden nach Wahl des Verlages ein Recht auf Ersatzanzeige oder Minderung zu. Wählt der Verlag die Ersatzanzeige und ist diese entweder unmöglich oder mit einem Mangel behaftet oder aber nicht innerhalb der hierfür gesetzten angemessenen Frist veröffentlicht, so steht dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Reklamationen müssen innerhalb von 4 Wochen nach Erscheinen der Anzeige geltend gemacht werden, es sei denn, dass es sich um verborgene Mängel handelt.
§ 10 Vertragliche bzw. quasivertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche wegen mangelhafter Erst- und Ersatzanzeige sowie Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht für die Haftung des Verlages für unmittelbare Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Hinsichtlich der Haftung für grobe Fahrlässigkeit gilt § 8 Satz 3 entsprechend.
§ 11 Die Haftung des Verlages für seine von ihm nicht weisungsabhängigen, selbständigen Erfüllungsgehilfen, wie z.B. seine Zulieferer, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
§ 12 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Probeabzug innerhalb der vom Verlag bestimmten Frist nicht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
§ 13 Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.
§ 14 Rechnungen des Verlages sind innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnungen an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
§ 15 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen.
§ 16 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte oder Belegseiten geliefert. Vollständige Belege werden gegen eine Gebühr von 3,- EUR zugesandt. Kann ein Beleg nicht mehr geliefert werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
§ 17 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der Anzeige. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung zurückgesandt.
§ 18 Kosten für die Anfertigung von Reproduktionen (von Belegen bis zum druckfertigen Film) und von Zeichnungen, ferner vom Verlag für den Auftraggeber verauslagte sonstige Kosten (Fracht etc.) sowie Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretene erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen. Werden zur Auftragserfüllung elektronische Hilfsmittel eingesetzt, erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum am Datenmaterial, sondern nur am fertigen Film.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Sitz des Verlages.